Rechtsanwalt Martschink hat sich in der Ausgabe 2/2026 der KrV (Kranken- und Pflegeversicherung Rechtspraxis im Gesundheitswesen) mit der Reichweite des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Vergütungsverhandlungen in der außerklinischen Intensivpflege nach § 132l SGB V beschäftigt.
Der Beitrag befasst sich mit der Darlegungslast beim Ausschöpfen sogenannter „Wirtschaftlichkeitsreserven“ in Vergütungsverhandlungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 132l Abs. 5 SGB V. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Bedeutung § 71 SGB V sowie § 14 Abs. 5 und 8 der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 2023 (AKI-BRE) hierbei zukommt.
Untersucht wird insbesondere, ob Leistungserbringer nach § 14 Abs. 8 AKI-BRE verpflichtet sind, Jahresabschlüsse oder vergleichbare Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Gewinn der Vorperiode ergibt. Der Beitrag zeigt auf, dass tarif- bzw. rüE-basierte Personalaufwendungen, die auf das GVWG zurückgehen, nach § 132l Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB V in Verbindung mit § 82c Abs. 2 Satz 1 SGB XI einem Unwirtschaftlichkeitseinwand entzogen sind. Die Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 SGB V kann daher insoweit nicht über den Verweis auf „Wirtschaftlichkeitsreserven“ erneut zur Anwendung gebracht werden.
Hieraus folgt eine getrennte Betrachtung von Personal- und Sachkosten. Offenlegungsanforderungen nach § 14 Abs. 8 AKI-BRE sind auf streitige Kostenpositionen zu begrenzen und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein genereller Nachweis des Vorjahresgewinns ist danach nicht geschuldet.
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