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Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Halle: Pauschale Untersagung von Zusatzentgelten für Arztbegleitung rechtswidrig

Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Halle: Pauschale Untersagung von Zusatzentgelten für Arztbegleitung rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Halle hat am 26.02.2026 (Az.: 8 A 96/25 HAL) eine von KMR erstrittene Entscheidung getroffen, die erhebliche positive Auswirkungen für Betreiber von Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt hat. Die 8. Kammer hob den angefochtenen Bescheid der Heimaufsicht auf und gab damit der Klage einer Einrichtung statt.

Hintergrund der Entscheidung
Der Einrichtungsträger bot nach seinem Heimvertrag Zusatzleistungen an, darunter die Begleitung von Bewohnern zu Arztbesuchen sowie die sichere Aufbewahrung und Verwaltung von Bargeld. Die Heimaufsicht (Landesverwaltungsamt) hatte pauschal untersagt, zusätzliche Entgelte für diese Leistungen zu erheben, da diese bereits durch die allgemeinen Pflegesätze abgegolten seien.

Entscheidung des Gerichts
Die Kammer stellte fest, dass die Heimaufsicht zwar grundsätzlich befugt ist, Anordnungen zur Vermeidung einer Unangemessenheiten zwischen Entgelt und Leistung zu treffen, die pauschale Untersagung jedoch rechtswidrig war. Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Leistung als Regelleistung oder Zusatzleistung gilt, ist der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige Rahmenvertrag. Mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages für die vollstationäre Pflege in Sachsen-Anhalt zum 01.01.2026 war dieser zugrunde zu legen.

Das Gericht hob den Bescheid bezüglich der Arztbegleitung auf, da die Untersagung zu weitreichend war. Gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 5 des Rahmenvertrags 2026 ist die Begleitung zu Arztbesuchen primär durch Angehörige oder gesetzliche Betreuer sicherzustellen. Die Einrichtung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zur Regelleistung verpflichtet.

Die Kammer stellt fest, dass der angefochtene Bescheid pauschal die Erhebung von Entgelten untersagte, ohne zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen Dritte die Begleitung übernehmen könnten, und Ausnahmefällen, in denen die Einrichtung tätig werden muss.

Das Gericht betonte, dass die Einrichtung bei nicht notwendigen Arztbesuchen oder wenn Angehörige die Begleitung übernehmen könnten, zur Begleitung nicht verpflichtet ist und hierfür Entgelte erheben darf. Die Anordnung des Beklagten erfasste auch Fälle, in denen eine Begleitung durch Dritte möglich war, und war somit zu weitreichend.

Rechtliche Würdigung & Konsequenzen
Die Kammer bestätigte, dass die Heimaufsicht gemäß §§ 21 Abs. 1, 14 Abs. 1 WTG LSA befugt ist, die Erhebung von Zusatzleistungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Eine pauschale Untersagung ist jedoch unzulässig, wenn sie die Erhebung von Entgelten auch für Leistungen verbietet, bei denen keine Regelleistung vorliegt. Mit Inkrafttretend er anstehenden Novelle des WTG LSA im Laufe des Jahres 2026 dürfte sich allerdings die Befugnis der Heimaufsicht zum Einschreiten weiter verengen. Normiert werden soll dann eine „nachrangige“ Prüfung der zivilrechtlichen Pflichten nach dem WBVG.

Fazit
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle bietet Pflegeeinträgern mehr Rechtssicherheit bei der Erhebung von Zusatzentgelten. Es verdeutlicht, dass die Heimaufsicht die Abgrenzung zwischen Regelleistung und Zusatzleistung streng nach dem maßgeblichen Rahmenvertrag zu prüfen hat. Ein generelles Verbot von Zusatzentgelten für Leistungen wie die Arztbegleitung ist rechtswidrig.

Betreiber sollten ihre Entgelte daher weiterhin differenziert anbieten und klar zwischen Regelleistungen (Pflegesatz) und Zusatzleistungen trennen, um den Vorgaben des Rahmenvertrages Rechnung zu tragen.