Fachinfos

Erfolg für Heilmittelerbringer: „KG H2O“ ist eine verständliche Abrechnungsangabe

Erfolg für Heilmittelerbringer: „KG H2O“ ist eine verständliche Abrechnungsangabe

Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az. S 61 KR 550/24) bringt wichtige Klarheit für Physiotherapie-Praxen und andere Heilmittelerbringer: Die strikte Forderung von Krankenkassen nach exakten Wortlauten oder offiziellen Abkürzungen bei der Abrechnung greift zu kurz, wenn die erbrachte Leistung dennoch „verständlich“ dargestellt ist.Der Sachverhalt: Formfehler oder bloße Förmelei?

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit weigerte sich die BARMER, Leistungen der Krankengymnastik im Bewegungsbad zu vergüten. Der Grund: Die Praxis hatte auf der Rückseite der Verordnungen die Abkürzung „KG H2O“ verwendet. Da diese Abkürzung nicht im offiziellen Verzeichnis der Heilmittel-Richtlinien enthalten ist und nicht dem exakten Wortlaut entspricht, kürzte die Krankenkasse die entsprechenden Rechnungsbeträge.

Das Urteil: Verständlichkeit steht im Vordergrund

Das Sozialgericht Berlin gab der Physiotherapie-Praxis recht. Das Gericht stellte fest, dass die Angabe „KG H2O“ ohne Zweifel verständlich. Entscheidend waren hierbei mehrere Faktoren:

  • Die allgemeine Bekanntheit von „H2O“ als chemische Formel für Wasser.
  • Die Tatsache, dass auf der Vorderseite der Verordnung bereits „KG im Bewegungsbad“ sowie die offizielle Heilpositionsnummer (20902) vermerkt waren.
  • Die jahrelange Praxis der Krankenkasse, solche Abrechnungen zuvor beanstandungslos zu bezahlen.

Das Gericht betonte, dass eine bloße Änderung der Verwaltungspraxis der Krankenkasse nicht dazu führen darf, dass rechtmäßige Vergütungsansprüche aufgrund geringfügiger formaler Abweichungen verweigert werden, sofern die Leistung erkennbar ist. Wenn die BARMER meint, es handele sich um einen formalen Fehler, hätte sie zur Vermeidung der Zahlungsverweigerung das vorgesehene Korrekturverfahren durchführen müssen.

Besonderheit: Die mehrfache Verzugspauschale

Ein besonders relevanter Punkt dieses Urteils ist die Entscheidung zu den Verzugspauschalen. Neben der Hauptforderung und den Verzugszinsen wurde die BARMER zur Zahlung einer vierfachen Verzugspauschale in Höhe von insgesamt 160,00 Euro verurteilt.

Warum mehrfach?
Das Gericht folgte der Auffassung, dass gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale von 40,00 Euro pro Forderung zusteht. Da es sich in diesem Fall um vier separate Rechnungspositionen handelte, ist die Pauschale entsprechend mehrfach zu zahlen.

Dies ist ein wichtiges Signal für Leistungserbringer: Werden mehrere Einzelbeträge unberechtigt zurückgehalten, kann dies zu einer erheblichen Summe an Verzugspauschalen führen, die zusätzlich zur eigentlichen Vergütung und den Zinsen eingefordert werden können.

Fazit für die Praxis

Lassen Sie sich nicht durch die Androhung von „Nulltaxationen“ oder Rechnungskürzungen aufgrund geringfügiger formaler Fehler unter Druck setzen. Wenn Ihre Leistungen für den Empfänger erkennbar und verständlich dokumentiert sind, haben Sie einen Anspruch auf Ihre Vergütung – inklusive möglicher Verzugspauschalen.