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Vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Anspruchs auf außerklinische Intensivpflege (AKI)

Vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Sicherung des Anspruchs auf außerklinische Intensivpflege (AKI)

Im Zuge der neuen gesetzlichen Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege (§ 37c SGB V, § 132l SGB V) sowie der hierzu neu gefassten Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Leistungen der außerklinischen Intensivpflege sind die Kostenträger in mehreren Bundesländern - vornehmlich in Fällen bereits länger, teils seit Jahren bestehenden Versorgungen von intensivpflegebedürftigen Versicherten - dazu übergegangen, den Versicherten bzw. Leistungserbringern trotz erteilter fachärztlicher Verordnungen keine Genehmigungen mehr für die Erbringung intensivpflegerischer Leistungen zu erteilen. Das betraf zuletzt sowohl Fälle im Rahmen von Einzelversorgungen, Versorgungen in Wohngemeinschaften als auch Versorgungen in stationären Intensivpflegezentren nach § 37c Abs. 3 S. 1 SGB V.

Gerade die Ablehnung einer bereits seit längerer Zeit genehmigten Intensivpflege bedeutet für die betroffenen Versicherten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Nicht nur vor diesem Hintergrund, sondern auch mit Blick darauf, dass die hierfür eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) zur zukünftigen Ablehnung der Intensivpflege in allen bislang von KMR betreuten Fällen ohne jede persönliche Begutachtung der betroffenen Versicherten erstellt wurden, entschieden die Sozialgerichte in allen Fällen, den betroffenen Versicherten und ihren Pflegediensten vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Erbringung intensivpflegerischer Leistungen zu gewähren, zuletzt das Sozialgericht Dresden (Az: S 30 KR 38/24 ER), das Sozialgericht Dessau-Roßlau (Az.: S 11 KR 14/24 ER) sowie das Sozialgericht Magdeburg (Az.: S 17 KR 48/24 ER).

Wenn daher Genehmigungen fachärztlich verordneter intensivpflegerischer Leistungen mit der Begründung verwehrt werden, dass bislang intensivpflegebedürftige Versicherte in herkömmliche stationäre Pflegeeinrichtungen verlegt und dort weiter gepflegt werden könnten, sollte das nicht hingenommen werden. Insbesondere sehen sowohl die neuen gesetzlichen Regelungen (siehe hierzu insbesondere § 37c Abs. 2 S. 7 SGB V) sowie die neuen Bundesrahmenempfehlungen AKI eine persönliche Begutachtung der intensivpflegebedürftigen Versicherten vor, wogegen zuletzt zunehmend verstoßen wurde.

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