Zum gesetzlich vorgegebenen Stichtag, den 31.10.2025, hat der GKV-Spitzenverband das neue regional übliche Entgeltniveau (also das durchschnittliche Tarifniveau der einzelnen Bundesländer) veröffentlicht, das ab dem 01.01.2026 für alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die nicht tarifgebunden sind oder sich an einen Tarifvertrag angelehnt haben, maßgeblich sein wird. Danach sind erneut erhebliche Personalkostensteigerungen in den Bereichen Pflege und Betreuung zu erwarten. Im Durchschnitt über alle Bundesländer und Qualifikationsgruppen steigt das gesetzlich vorgegebene Tarifniveau um annähernd 7 %.
Für einige Bundesländer zeigen sich sogar noch deutlichere Personalkostensprünge, beispielsweise in Bremen (durchschnittlich 14,76 %), Berlin (9,29 %), Sachsen (8,21 %) und Brandenburg (7,93 %).
Die geringsten Steigerungen sind für Baden-Württemberg (2,74 %), Nordrhein-Westfalen (3,55 %) und Rheinland-Pfalz (3,94 %) ausgewiesen. Für diese Bundesländer war aber bereits zuvor das höchste Vergütungsniveau ausgewiesen, weshalb diese Bundesländer mit einem durchschnittlichen Vergütungsniveau zwischen 23,99 € und 24,55 € je Stunde noch immer an der Spitze liegen.
Betrachtet man die Gehaltssteigerungen der einzelnen Qualifikationsgruppen genauer, zeigen sich auch hier teils erhebliche Personalkostensteigerungen. Die Stundenvergütung für Hilfskräfte ohne Ausbildung steigt über alle Bundesländer durchschnittlich um 6,63 % auf 20,23 €, bei Hilfskräften mit einjähriger Ausbildung (sog. Pflegefachassistenten) um 7,22 % auf 22,27 € je Stunde und für Fachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung um 5,96 % auf 26,96 €.
Das für die einzelnen Bundesländer mit Wirkung ab dem 01.01.2026 maßgebliche regional übliche Entgeltniveau finden Sie hier.
Mit Blick auf den damit verbundenen erneut erheblichen Personalkostenaufwuchs in den Bereichen Pflege und Betreuung sind die Leistungserbringer gezwungen, die Pflegevergütung ebenfalls mit Wirkung ab dem 01.01.2026 anzupassen, um die Kostensteigerungen refinanzieren zu können.
Damit wird wieder eine signifikante Steigerung der Eigenanteile für die zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörige einhergehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber zwar eine Dynamisierung der von den Pflegekassen zu tragenden Sachleistungspauschalen beschlossen hat. Allerdings steigen diese gemäß § 30 Abs. 1 SGB XI zum 01.01.2026 um lediglich 4,5 %. Sie können damit die gesetzlich vorgegebenen Personalkostensteigerungen erneut nicht auffangen, was zu einer Erhöhung der Eigenanteile für die Pflegekunden führen wird (siehe dazu auch unter altenheim.net).
Gerade mit Blick auf die ohnehin zu beobachtende Kostenexplosion in der Pflege und die zunehmenden Liquiditätsprobleme der Pflegekassen (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/pflegeversicherung-beitraege-100.html) sollte die jährliche Anpassung des durchschnittlichen Tarifniveaus gemäß § 82c Abs. 5 SGB XI durch den Gesetzgeber noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden. Gerade hierdurch ist eine sich immer weiter drehende Preisspirale zu beobachten, weil Einrichtungen, die an Tarifverträge gebunden sind, die unterhalb des Durchschnitts liegen, gezwungen werden, auf eine kurzfristige Anpassung hinzuwirken, da diese anderenfalls in dem sich verfestigten Wettbewerb um Pflegekräfte das Nachsehen haben. Indem sich die Tarifvertragsparteien hierdurch aber in immer kürzerer Taktung gezwungen sehen, die unterhalb des Durchschnitts liegenden Tarifwerke anzupassen, erhöht sich automatisch das durchschnittliche Tarifniveau, also das regional übliche Entgeltniveau, das für die nicht tarifgebundenen Einrichtungen maßgeblich ist. Der Gesetzgeber hat damit selbst eine Lohn-Preis-Spirale geschaffen, aus der er kurzfristig einen Ausweg weisen sollte.
Der derzeit im Bundestag diskutierte Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sieht allerdings lediglich eine geringfügige Modifizierung der bestehenden gesetzlichen Regelungen dahingehend vor, dass die Veröffenlichungsfrist nach § 82c Abs. 5 Satz 1 SGB XI um einen Monat auf den jeweils 30.09. vorgezogen wird. Hierdurch bliebt Pflegeeinrichtungen und Kostenträgern zukünftig ein Monat länger Zeit, um die Pflegevergütungen an das durch den GKV-Spitzenverband veröffentliche Tarifniveau anzupassen. Sinnvoller wäre es freilich gewesen, auf die jährliche Anpassung des regional üblichen Entgeltniveaus zu verzichten oder zu mindest - wie es in den meisten Tarifvertagwerken üblich ist - den Turnus der Anpassung auf zwei oder drei Jahre zu verlängern.







