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Erhebliche Steigerung des regional üblichen Entgeltniveaus ab 01.01.2025

Erhebliche Steigerung des regional üblichen Entgeltniveaus ab 01.01.2025

Zum gesetzlich vorgegebenen Stichtag, den 31.10.2024, hat der GKV-Spitzenverband das neue regional übliche Entgeltniveau (also das tarifliche Durchschnittsniveu) veröffentlicht, das ab dem 01.01.2025 für alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die nicht tarifgebunden sind oder sich an einen Tarifvertrag angelehnt haben, maßgeblich sein wird. Danach sind erneut erhebliche Personalkostensteigerungen in den Bereichen Pflege und Betreuung zu erwarten. Im Durchschnitt über alle Bundesländer und Qualifikationsgruppen steigt das gesetzlich vorgegebene Tarifniveau um annähernd 8 %.

Für einige Bundesländer zeigen sich sogar noch deutlichere Personalkostensprünge, beispielsweise in Niedersachsen (durchschnittlich 10,45 %) Baden-Württemberg (9,62 %), Nordrhein-Westfalen (9,77 %), Hamburg (9,38 %), Thüringen (9,27 %), Rheinland-Pfalz (8,91 %), Saarland (8,90 %) und Sachsen-Anhalt (8,74 %).

Die geringsten Steigerungen sind für Bremen (3,91 %), Berlin (5,10 %) und Hessen (6,13 %) ausgewiesen.

Betrachtet man die Gehaltssteigerungen der einzelnen Qualifikationsgruppen genauer, zeigen sich auch hier durchweg erhebliche Personalkostensteigerungen. Die Stundenvergütung für Hilfskräfte ohne Ausbildung steigt über alle Bundesländer durchschnittlich um 8,99 % auf 18,97 €, bei Hilfskräften mit einjähriger Ausbildung um 8,54 % auf 20,77 € je Stunde und für Fachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung um 8,12 % auf 25,51 €.

Das für die einzelnen Bundesländer mit Wirkung ab dem 01.01.2025 maßgebliche regional übliche Entgeltniveau finden Sie hier.

Mit Blick auf den damit verbundenen erneuten erheblichen Personalkostenaufwuchs in den Bereichen Pflege und Betreuung ist es erforderlich, die Pflegevergütung ebenfalls mit Wirkung ab dem 01.01.2025 anzupassen, um die Kostensteigerungen refinanzieren zu können.

Damit wird wieder eine signifikante Steigerung der Eigenanteile für die zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörige verbunden sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber zwar eine Dynamisierung der von den Pflegekassen zu tragenden Sachleistungspauschalen beschlossen hat. Allerdings steigen diese gemäß § 30 Abs. 1 SGB XI zum 01.01.2025 um lediglich 4,5 %. Sie können damit die gesetzlich vorgegebenen Personalkostensteigerungen nicht auffangen.

Gerade mit Blick auf die ohnehin zu beobachtende Kostenexplosion in der Pflege und die zunehmenden Liquiditätsprobleme der Pflegekassen (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/pflegeversicherung-beitraege-100.html) sollte die jährliche Anpassung des durchschnittlichen Tarifniveaus gemäß § 82c Abs. 5 SGB XI durch den Gesetzgeber noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden. Gerade hierdurch ist eine sich immer schneller drehende Preisspirale zu beobachten, weil Einrichtungen, die an Tarifverträge gebunden sind, die unterhalb des Durchschnitts liegen, gezwungen werden, auf eine kurzfristige Anpassung hinzuwirken, da diese anderenfalls in dem sich verfestigten Wettbewerb um Pflegekräfte das Nachsehen haben. Indem sich die Tarifvertragsparteien hierdurch aber in immer kürzerer Taktung gezwungen sehen, die unterhalb des Durchschnitts liegenden Tarifwerke anzupassen, erhöht sich automatisch das durchschnittliche Tarifniveau, also das regional übliche Entgeltniveau, das für die nicht tarifgebundenen Einrichtungen maßgeblich ist. Der Gesetzgeber hat damit selbst eine Lohn-Preis-Spirale geschaffen, aus der er kurzfristig einen Ausweg weisen sollte.