Personalkostensteigerungen und Gesetzesänderungen bei der Refinanzierung
Der GKV-Spitzenverband hat das neue regional übliche Entlohnungsniveau (rüE) in der Pflege ab Januar 2027 bekannt gegeben. Über alle Beschäftigungsgruppen und Bundesländer hinweg ist das Entgeltniveau im Durchschnitt um rund 3,5 % gestiegen.
In den einzelnen Ländern fallen die Steigerungen deutlich höher aus. Beim Entgeltniveau über alle Beschäftigungsgruppen hinweg steigen die Werte am stärksten in Mecklenburg-Vorpommern (+5,0 %), Thüringen (+4,7 %) und Brandenburg (+4,6 %). Am niedrigsten fallen die Steigerungen in Schleswig-Holstein mit lediglich +1,1 % sowie im Saarland und in Rheinland-Pfalz mit jeweils +2,7 % aus.
Im Ergebnis liegt das Entgeltniveau weiterhin in Hamburg (25,42 €/h), Nordrhein-Westfalen (24,96 €/h) und Baden-Württemberg (24,87 €/h) am höchsten.
Ein Blick auf die einzelnen Beschäftigungsgruppen zeigt ebenfalls durchweg Steigerungen. Die Stundenvergütung für Hilfskräfte ohne Berufsausbildung steigt bundesweit im Schnitt um rund 3,3 % auf etwa 20,9 €/h. Bei Hilfskräften mit mindestens einjähriger Ausbildung beträgt das Plus im Mittel rund 3,8 % auf etwa 23,1 €/h und für Fachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung liegt die Steigerung ebenfalls bei rund 3,8 % auf etwa 27,9 €/h.
Die für die einzelnen Bundesländer ab dem 01.01.2027 maßgeblichen Werte können hier der aktuellen Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes nach § 82c Abs. 5 SGB XI entnommen werden.
Systemwechsel durch GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Anders als in den Vorjahren steht das kommende Verhandlungsjahr jedoch nicht nur unter dem Eindruck gestiegener Entgeltniveaus, sondern auch unter dem Eindruck gesetzlicher Änderungen. Zwei Reformvorhaben greifen ineinander und verändern den rechtlichen Rahmen, in dem Vergütungssteigerungen künftig refinanziert werden.
Nach dem Entwurf des Pflegekompetenz- und -organisationsgesetzes (PNOG) soll die Steigerung der Vergütungen im SGB XI künftig stärker an die Entwicklung der Grundlohn-Veränderungsrate gekoppelt werden.
Danach wären die Pflegeeinrichtungen zwar weiterhin verpflichtet, das regional übliche Entgeltniveau mit Abschluss der nächsten Vergütungsvereinbarung umsetzen.
Nur Pflegeeinrichtungen, die eine neue Vergütungsvereinbarung mit Wirkung zum 01.01.2027 abschließen, sollen die Steigerungen des rüE im Rahmen der Vergütungsverhandlungen aber noch in Ansatz bringen können.
Ab dem 02.01.2027 sollen nach dem Kabinettsentwurf dann hingegen nur noch Personalkostensteigerungen in Höhe der Grundlohnrate refinanziert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Grundlohnrate für die Jahre 2027, 2028 und 2029 jeweils noch einmal um einen Prozentpunkt verringert wird. Nach Abzug dieses Prozentpunktes beträgt sie für das Jahr 2027 im Ergebnis 3,42 %.
Für die Folgejahre sieht der Entwurf folgerichtig vor, dass auch das rüE selbst nur noch um die Grundlohnrate gesteigert wird.
Für den Bereich des SGB V (insbesondere häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege) besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Umsetzung des rüE.
Mit dem bereits beschlossenen und in Kraft getretenen GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wurde außerdem der Verweis auf die Regelung gestrichen, wonach die Krankenkassen das rüE zwingend refinanzieren müssen. Vergütungssteigerungen sollen dadurch insgesamt künftig auf die Höhe der Grundlohnrate begrenzt werden.
Übersehen scheint der Gesetzgeber zu haben, dass nahezu alle HKP- und Intensivpflegedienste auch Leistungen nach dem SGB XI erbringen und dort verpflichtet sind, das regional übliche Entlohnungsniveau umzusetzen. Dementsprechend musss auch eine Refinanzierung gesichert sein.
Es bleibt daher festzuhalten, dass die erneut gestiegenen Personalkosten nahezu alle Pflegedienste zu einer Nachverhandlung der Vergütung zwingen. Bei den anstehenden Vergütungsverhandlungen sollte darauf geachtet werden, dass durch die angestrebte Begrenzung der Vergütungssteigerungen auf die Grundlohnrate keine Refinanzierungslücken entstehen, die zulasten der Pflegedienste gehen.







