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Flächen und Mieten bei Investitionskosten: Verhandelte Entgelte sind kein Marktpreis

Flächen und Mieten bei Investitionskosten: Verhandelte Entgelte sind kein Marktpreis

Schiedsstellenverfahren in Brandenburg

In Brandenburg verlangte die Serviceeinheit Entgeltwesen (SEEW) bei Verhandlungen über Investitionskosten bislang häufig detaillierte Flächenaufstellungen. Für die Berechnung wurden die tatsächlichen Flächen anschließend teils auf pauschale Höchstwerte begrenzt und mit einer als marktüblich angesetzten Miete multipliziert.

In mehreren Verfahren konnte KMR für Einrichtungsträger erreichen, dass der „Sondertatbestand“ in der Leistungsvereinbarung keinen Bestand mehr hat. Die SGB-XII-Schiedsstelle folgte unserer Auffassung: Nach § 76a Abs. 3 SGB XII genügt eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel. Eine gesonderte Leistungsvereinbarung zur Berechnung der Investitionskosten ist nicht erforderlich, wenn sich die maßgebliche Leistung bereits aus Pflegesatzvereinbarung und Versorgungsvertrag ergibt.

Auch pauschale Flächenkürzungen im Rahmen der ersten Plausibilitätsprüfung hält die Schiedsstelle nicht für zulässig. Überdurchschnittliche Flächen machen geltend gemachte Aufwendungen nicht automatisch unplausibel. Ob sie wirtschaftlich sind, ist gesondert zu prüfen. Die Flächenwerte der Strukturqualitätsverordnung (SQV) und vergleichbarer Regelungen beschreiben ein Mindestmaß – keine Obergrenze.

Ermittlung der wirtschaftlichen Miete

Offen bleibt, wie eine marktgerechte Miete zu ermitteln ist. Das Bundessozialgericht hat am 22. Januar 2026 (B 8 SO 15/24 R) zu Erbbauzinsen ausgeführt, dass die angesetzten Werte am Markt tatsächlich erzielbar sein müssen.

‍“Soweit diese Kosten im Einklang mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung stehen, können Träger von Einrichtungen an einer angemessenen Refinanzierung solcher Kosten nicht dauerhaft gehindert werden […] allerdings muss die Höhe der Zinssätze, die eine Schiedsstelle als wirtschaftlich ansieht, am Markt auch tatsächlich verhandelbar sein."

In einem aktuellen Verfahren im Berliner Speckgürtel hielt die brandenburgische Schiedsstelle rund 10,50 €/m² für nicht marktgerecht und setzte rund 8,50 €/m² an. Sie verwies darauf, dass in Vergleichsverhandlungen keine höheren Mietanteile vereinbart worden seien und stellte damit nicht auf die qm-Miete, sondern auf den berechnungstäglichen Satz für diese Kostenposition ab.

Solche Vereinbarungen belegen jedoch zunächst nur, welche Beträge andere Träger akzeptiert oder durchgesetzt haben. Sie sind nicht ohne Weiteres mit tatsächlich erzielbaren Marktmieten gleichzusetzen. Ihre Aussagekraft hängt von der Vergleichbarkeit der Einrichtungen und der Entstehung der Werte ab. Wurden Vergleichswerte selbst durch Flächen- oder Mietobergrenzen geprägt – wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist – Indroht ein Zirkelschluss: Eine umstrittene Verhandlungspraxis würde dann als Beleg für ihre eigene Angemessenheit dienen.

BSG Grundsatzentscheidung

Nach der BSG-Entscheidung müssen Einrichtungen Kosten refinanzieren können, die einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.  dem nun folgenden Verfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg wird sich das Gericht auch mit dem Spielraum der Schiedsstelle bei der Bestimmung einer marktgerechten Miete befassen müssen. Der pauschale Verweis auf niedrigere, andernorts verhandelte Beträge dürfte dafür nicht genügen.

Das BSG (aaO) hat klar ausgeführt:

„Erbbauzinsen sind damit im Grundsatz wirtschaftlich, wenn sie einem Vergleich am Markt standhalten."

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