Das Sozialgericht Leipzig (Beschl. v. 02.03.2026 – S 10 SO 29/26 –) ist in einem erfolgreichen Eilverfahren der Rechtsauffassung von KMR gefolgt, dass eine schwer an ME/CFS erkrankte Antragstellerin auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe neben der Hilfe zur Pflege in Form von Assistenz dem Grunde nach hat.
Besonders bedeutsam ist der Beschluss, weil das Gericht deutlich macht, dass ein erheblicher Pflegebedarf nicht dazu führen darf, Assistenzleistungen pauschal abzulehnen. Assistenz kann auch neben pflegerischer Unterstützung bedarfsentsprechend erforderlich sein – insbesondere dann, wenn sie Kommunikation, Tagesstrukturierung, soziale Beziehungen, Selbstbestimmung und Teilhabe erst ermöglicht. Das Gericht stellte heraus, dass die Antragstellerin ohne Assistenz kaum mit ihrer Umwelt in Kontakt treten und ihre Bedürfnisse äußern konnte. Durch die Assistenz war jedoch eine Verständigung über Fingeralphabet und kurze verbale Äußerungen möglich geworden.
Der Beschluss betont außerdem, dass bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb besonderer Wohnformen nach § 103 Abs. 2 SGB IX auch Leistungen der häuslichen Pflege umfasst sein können. Eine starre zeitliche Trennung zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege kommt dann gegenüber der leistungsberechtigten Person nicht entscheidend in Betracht. Maßgeblich bleibt der konkrete individuelle Bedarf.
Im aktuellen Heft 3/2026 der Betreuungsrecht aktuell hat Rechtsanwältin Dr. Patricia Platt einen Beitrag verfasst: Der Anspruch auf Assistenzleistungen – von der Antragstellung bis zur Rechtsdurchsetzung.







