Patientinnen und Patienten dürfen nach deutschem Recht gem. § 630g BGB verlangen, Einsicht in ihre Patientenunterlagen zu erhalten. Allerdings gilt dies mit der Einschränkung, dass dem nicht erhebliche – beispielsweise behandlungsrelevante/therapeutische – Gründe entgegenstehen. Die Vorschrift erlaubt weiterhin, dass die Patientinnen und Patienten die entstehenden Kopierkosten selbst tragen müssen.
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch Betroffener nach der DSGVO
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 –) hat nun allerdings nach vorrangigem Europäischem Recht entsprechend Art. 15 Abs. 3 DSGVO zum Auskunfstrecht der betroffenen Person entschieden, dass ein Anspruch dahingehend besteht, eine erste vollständige Kopie kostenlos und ohne Darlegung eines besonderen Interesses zu erhalten. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 DSGVO ist so zu verstehen, dass
"[...] im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, umfasst, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt voraus, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in der Patientenakte befinden und unter anderem diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um der betroffenen Person die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. In Bezug auf die Gesundheitsdaten der betroffenen Person schließt dieses Recht jedenfalls das Recht ein, eine Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte zu erhalten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu an ihr vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst."
Dieses Recht darf nach der Entscheidung des EuGH nicht durch eine Kostentragungspflicht belastet werden.
Dieser Anspruch ist auch auf die Pflegedokumentation (SIS) übertragbar. Hierbei ist ebenso das Recht von betroffenen Personen inbegriffen, über entsprechende Befunde, Diagnosen, Maßnahmenplanungen, Pflegeberichten und Behandlungen kostenlos Auskunft zu erhalten.
Vorrang der europäischen DSGVO vor dem deutschen Recht
Der EuGH hat mit dem o.g. Urteil vom 26.10.2023 auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs die Rechte von Patientinnen und Patienten erheblich gestärkt. Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts angehalten, diese europäischen Wertungen vor dem nationalem Recht anzuwenden.
Erste kostenlose Kopie der Pflegedokumentation (SIS)
Pflegeunternehmen müssen sich daher nunmehr darauf einstellen, dass zukünftig Pflegekunden eine (erste) kostenlose Kopie ihrer Pflegedokumentation anfordern.
Auskunftserteilungen müssen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Monatsfrist überschritten werden. Mit Blick auf drohende Bußgelder – von bis zu 20 Mio. € bzw. 4 % des gesamten erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs (Art. 83 Abs. 5 lit. b) DSGVO) – sollten Auskunftsverlangen sorgfältig und vollständig beantwortet werden.
Kein postmortaler Datenschutz nach der DSGVO
Es ist zu beachten, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO mit dem Tod des Betroffenen endet. Ein postmortaler und damit vererblicher kostenloser Auskunftsanspruch/Datenschutz besteht nicht. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 183/17 –) ausgeführt:
"Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich – wie schon die zuvor geltenden nationalen Vorschriften – nur auf lebende natürliche Personen. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 27 der Verordnung, worin festgehalten ist, dass die Verordnung nicht auf personenbezogene Daten Verstorbener anzuwenden ist."
Daher können die Erben den Auskunftsanspruch des Verstorbenen nach Art. 15 DSGVO nicht mehr geltend machen und haben keinen eigenen Anspruch gemäß dieser Vorschrift, da es sich nicht um ihre eigenen personenbezogenen Daten handelt.