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Neues Sächsisches Heimrecht beschlossen

Neues Sächsisches Heimrecht beschlossen

Der Sächsische Landtag hat am 20.03.2024 das "Gesetz zur Reform des Sächsischen Heimrechts" (Drs 7/14987) beschlossen. Das "Sächsische Wohnteilhabegesetz" (SächsWTG), welches das derzeitige "Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz" (SächsBeWoG) vollständig ablöst, setzt künftig den ordnungsrechtlichen Rahmen für Pflegeheime, ambulante betreute Wohngemeinschaften, Intensivpflege-Wohngemeinschaften (WGs) und andere Wohnformen für Pflegebedürftige.

In vollstationären Pflegeeinrichtungen entfällt die seit Jahren in die Kritik geratene sog. ordungsrechtliche Fachkraftquote. Zukünftig folgt das Heimordnungsrecht mit § 15 Abs. 5 SächsWTG den neuen Personalbemessungsvorgaben des Leistungsrechts (§ 113c Abs. 5 Satz1 Nr. 1 SGB XI).

Wesentliche Änderungen wurden auch für Wohngemeinschaften beschlossen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden vom KSV Sachsen zukünftig dahingehend überprüft, ob es sich um eine selbstverantwortete oder anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder Einrichtung handelt. Diese Zuordnungsprüfung, die auch bereits in anderen Landesheimgesetzten, wie bspw. dem WTG Berlin, vorgesehen sind, führt zu mehr Rechtsklarheiten für die Leistungsanbieter.

In selbstverantworteten Wohngemeinschaften ist nunmehr ausdrücklich ein Selbstbestimmungsgremium vorgesehen. Wirkt bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ein Leistungsanbieter für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bestimmend mit, kann diese jedoch selbstverantwortet sein, wenn nach dieser Anlaufphase ein Selbstbestimmungsgremium gegründet wird. Damit trägt der Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im tatsächlichen Regelfall die Initiative zur WG-Gründung oft von Leistungserbringerseite ausgeht.

Zu begrüßen ist, dass auch in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, das heißt solchen ohne Selbstbestimmungsgremium, zukünftig keine ständig präsente Pflegefachkraft erforderlich ist, soweit der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner dies nicht erfordert. Es ist lediglich eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Auch eine eigenständig PDL für anbieterverantworteten Wohngemeinschaften ist nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der starren Vorgaben des SächsBeWoG gab es in der Vergangenheit in Grenzfällen zur Abgrenzung von selbstverantworteten und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften oft rechtliche und tatsächliche Unklarheiten, mit der Folge, dass anbieterverantwortete Wohngemeinschaften ordnungsrechtlich teilweise als stationäre Einrichtungen galten, leistungsrechtlich jedoch als ambulante Versorgungsform. Mit der klaren Abgrenzung von selbstverantworteten und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (einschließlich Intensivpflege WGs) und stationären Einrichtungen im neuen SächsWTG ist diese Widersprüchlichkeit zwischen Leistungs- und Ordnungsrecht nunmehr aufgelöst.

Leistungserbringer sollten jedoch sowohl bei Bestands-WGs als auch bei neuen Projekten die neuen landesgesetzlichen Struktur- und Personalvorgaben prüfen. Neben Übergangsregelungen gibt es auch weiterhin die Möglichkeit von Erprobungs- und Befreiungsregelungen.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier. Weitere Informationen auch im aktuellen Beitrag auf der Homepage der Fachzeitschrift Altenheim.