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Gesundheitsrecht

Pflegelöhneverbesserungsgesetz in Kraft getreten

Inhalt

Am 29.11.2019 ist das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl. I, 1756)) in Kraft getreten.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Bereits heute bleiben (…) in der Pflegebranche viele Stellen unbesetzt. Es ist daher ein wesentliches sozialpolitisches Anliegen, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche spürbar zu verbessern."

Dieses Ziel soll durch eine Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) an im Wesentlichen zwei Stellen erreicht werden:

Zum einen erstreckt sich die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 7 a AEntG nunmehr auch auf tarifliche Regelungen über Arbeitsbedingungen in der Pflege (sog. Tariflösung). Hierdurch soll eine "möglichst flächendeckende Tarifbindung" hergestellt und einem "Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten" entgegengewirkt werden.

Darüber hinaus wurden die schon bestehenden Regelungen der §§ 11 ff. AEntG über die Arbeitsbedingungen in der Pflege geändert (sog. Kommissionslösung). In erster Linie um das Verfahren effektiver zu gestalten, ist die für Vorschläge über die Arbeitsbedingungen in der Pflege zuständige Kommission nunmehr eine ständige Einrichtung, deren Mitglieder für fünf Jahre berufen werden. Die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen die Benennung von Kommissionsmitgliedern wurde zudem ausgeschlossen, um das Zustandekommen von Beschlüssen zu erleichtern. Die Kommission hat die Aufgabe, über differenzierende Mindestentgeltsätze in der Pflege zu beschließen.

Des Weiteren wurde in § 13 AEntG das Verhältnis zwischen den Rechtsverordnungen nach § 7 a und solchen nach § 11 AEntG dahingehend geregelt, dass die Rechtsverordnungen über tarifliche Arbeitsbedingungen gemäß § 7 a AEntG in ihrem Geltungsbereich Vorrang genießen.

Die vorstehenden Neuregelungen durch das Pflegelöhneverbesserungsgesetz werden überwiegend eine weitere Erhöhung der Personalkosten in der Pflegebranche zur Folge haben. Dies gilt vor allem für den Fall einer flächendeckenden Tarifbindung. Mit Blick darauf, dass die von den Pflegekassen übernommenen pauschalen Leistungsbeträge in ihrer Höhe nach wie vor unverändert geblieben sind, werden die hiermit verbundenen Mehrkosten voraussichtlich überwiegend von den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen zu tragen sein.

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