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Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 22.08.2019 einen Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität" vorgelegt. Ein wesentlicher Teil dessen ist ein "Entwurf eines Gesetzes zur Sanktionieren von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)". Ziel des Entwurfs ist es in erster Linie, eine eigene gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Unternehmen zu schaffen.
Hintergrund dessen ist, dass es mit §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zwar bereits eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Unternehmen gibt. Die Verfolgung steht jedoch im Ermessen der Verfolgungsbehörden (Opportunitätsprinzip). Aus Sicht des Gesetzgebers hat dies zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung von unternehmensbezogenen Straftaten geführt. Auch wird der Bußgeldrahmen von bis zu € 10 Mio. gerade für größere Unternehmen als nicht ausreichend erachtet.
Durch das VerSanG soll die Sanktionierung und Verfolgung nunmehr dem Legalitätsprinzip unterworfen werden. Die Verfolgungsbehörden wären bei Vorliegen eines Anfangsverdachts deshalb zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das Unternehmen verpflichtet.
Eine Sanktionierung soll immer dann erfolgen, wenn
- eine Leitungsperson eine unternehmensbezogenen Straftat begangen hat oder
- eine Nichtleitungsperson in Wahrnehmung von Aufgaben für das Unternehmen eine Straftat begangen hat, wenn eine Leitungsperson diese Straftat durch entsprechende Vorkehrungen hätte verhindern oder wesentlich erschweren können.
Als mögliche Sanktionen kommen
- Geldsanktionen (bis zu € 10 Mio. bei kleineren und mittelständischen Unternehmen und bei Großunternehmen in Höhe von 10 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes),
- Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt und
- als Ultima Ratio die Auflösung des Unternehmens
in Betracht.
Ziel des Gesetzes ist darüber hinaus, Anreize für die Implementierung und den Ausbau von Compliancemaßnahmen sowie interne Untersuchungen im Unternehmen zu schaffen. Sowohl das Vorliegen geeigneter Compliance-Systeme, wodurch Fehlverhalten im Unternehmen vermieden wird, als auch die Mitwirkung bei der Aufklärung durch interne Untersuchungen können durch die Verfolgungsbehörden honoriert werden. Möglich ist dann etwa die Sanktion zu mindern oder ganz von der Verfolgung abzusehen.
Da ein mögliches Gesetzgebungsverfahren bis mindestens weit in das kommende Jahr dauern wird und das Gesetz erst zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten soll, bleibt aber genügend Zeit, um sich etwa durch die Implementierung eines effektiven Compliance-Systems im Unternehmen hierauf einzustellen.