Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht

Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht

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Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht

Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht

Wir beraten und vertreten Sie in einem interdisziplinären Team vor Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten auf allen Gebieten des Medizin- und Wirtschaftsstrafrechts. 


Medizin- und Wirtschaftsstrafverfahren weisen im Vergleich zu "herkömmlichen" Strafverfahren Besonderheiten auf. Das jeweils in Rede stehende strafbewehrte Fehlverhalten ist neben dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Regel einem Spezialgebiet zuzuordnen, das die rechtlichen Beziehungen im Einzelnen regelt. Dies können beispielsweise das Vertragsarztrecht, das Recht der Leistungserbringer im Gesundheitswesen oder das Handels- und Gesellschaftsrecht sein. Die Verteidigung in Medizin- und Wirtschaftsstrafverfahren erfordert
deshalb regelmäßig über das allgemeine Straf- und Strafprozessrecht hinausgehende branchenspezifische Kenntnisse.

Zudem führen gerade im Gesundheitsbereich strafrechtliche Verfahren häufig zu berufsrechtlichen Konsequenzen, wie einem drohenden Entzug der Approbation oder dem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Für die erfolgreiche Wahrnehmung der Interessen unserer Mandanten sind daher über die strafrechtliche Kompetenz hinaus spezielle berufsrechtliche Kenntnisse erforderlich.

Unser Team besteht aus Fachanwälten und Spezialisten im Medizin-, Sozial-, Arbeits- und Verwaltungsrecht einschließlich des Medizin- und Wirtschafsstrafrechts. Dadurch stellen wir sicher, dass unsere medizin- und wirtschaftsstrafrechtlichen Mandate nach Bedarf durch den jeweiligen Spezialisten oder fachübergreifend im Team bearbeitet werden. Zudem decken wir alle Bereiche der strafrechtlichen Compliance-Beratung ab.

Wirtschaftsstrafrecht

Unternehmen oder ihre Leitungsorgane können mit unterschiedlichsten strafrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert werden. Sie sind vornehmlich Geschädigte oder Betroffene eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn ein unternehmensbezogenes Fehlverhalten von Mitarbeitern oder Leitungspersonen des Unternehmens in Rede steht.  

Im Rahmen der Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht sind regelmäßig folgende Straftatbestände relevant:

  • Betrug, insbesondere Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB),
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
  • Kreditbetrug (§ 265 b StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB),
  • Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB),
  • Korruptionsdelikte (§§ 331 ff. StGB), einschließlich der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie
  • Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG).

Zwar existiert in Deutschland (noch) kein Unternehmensstrafrecht, sodass sich ein Strafverfahren ausschließlich gegen natürliche Personen richtet, vor allem gegen Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Leitungspersonen. Unternehmen können jedoch im Wege der Verhängung einer sog. Verbandsgeldbuße sanktioniert werden (§ 30 OWiG), wenn ein straf- bzw. bußgeldbewehrtes, unternehmensbezogenes Fehlverhalten einer Leitungsperson vorgeworfen wird. Hiervon umfasst ist auch die Verletzung von Compliancepflichten, insbesondere der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, um Fehlverhalten von Mitarbeitern des Unternehmens zu verhindern (vgl. § 130 Abs. 1 OWiG).

Wir beraten und vertreten Sie als Strafverteidiger in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts, einschließlich der Unternehmensverteidigung, sowohl präventiv als auch bei laufenden Straf- und Bußgeldverfahren.

Medizinstrafrecht

Darüber hinaus beraten und vertreten wir Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen, wie beispielsweise Träger von Pflegeeinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten in allen Bereichen des Medizinstrafrechts. Diese können im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung mit verschiedenen strafrechtlich relevanten Sachverhalten konfrontiert werden. Neben den klassischen Themenbereichen des Arztstrafrechts, das vor allem die Folgen von Behandlungsfehlern in Verfahren wegen 

  • Fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB)  
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) oder
  • Fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)  

umfasst, sind im Rahmen der Strafverteidigung im Medizinstrafrecht regelmäßig folgende Straftatbestände relevant:

  • Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB),
  • Bestechung und Bestechlichkeit (Korruption) im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB),
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB),
  • Verstoß gegen die Schweigepflicht als Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB),
  • aktive Sterbehilfe (§§ 212, 216 StGB) sowie
  • Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Transplantationsgesetz (TPG).

Kontakt

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